Informationen zur Corona-Pandemie
Informations-Merkblatt: (Stand 18.03.2020)
Häufig gestellte Fragen zum Thema Corona-Pandemie:
Corona-Pandemie: Wer übernimmt eigentlich die Kosten für einen Corona-Test?
Egal, ob Sie eine gesetzliche oder eine private Krankenversicherung haben, die Kosten für einen Corona-Test werden in jedem Fall von der Krankenversicherung übernommen, sofern für den Test eine Notwendigkeit bestand. Das heisst:
- Verdacht auf Infektion, weil z.B. Kontakt zu einer infizierten Person bestand oder
- klare Krankheitssymptome vorliegen.
Von prophylaktischen Tests ohne gegebenen Anlass, bitten die Behörden in jedem Fall abzusehen, um die vorhandenen Test-Kapazitäten nicht unnötig zu belasten und insofern wäre in diesen Fällen auch die Kostenübernahme aus unserer Sicht derzeit nicht klar geregelt.
Übrigens haben die Behörden für alle Fragen rund um die Pandemie allgemeine Info-Hotlines eingerichtet, an die Sie sich auch im Verdachtsfall auf eine Erkrankung wenden können. Der telefonisch Erstkontakt zum Arzt (i.d.R. Hausarzt oder direkt Krankenhaus) ist unbedingt erwünscht, da sie bei Ankunft direkt separiert werden können, wenn ein ernstzunehmnder Verdacht auf COVID-19 besteht.
Wenden Sie sich bitte an folgende Info-Hotlines:
Patientenservice: 116 117
Corona-Bürger-Telefon NRW: 0211 – 911 91 001
Corona-Bürger-Telefon Kreis Minden-Lübbecke: 0571 – 807-15999
Erhalte ich Leistungen über meine Krankenversicherung im Falle einer Quarantäneanordnung und / oder Krankschreibung?
ACHTUNG:
Eine Quarantäne-Anordnung (egal, ob durch den Arbeitgeber oder durch eine behördliche Anordnung) ist zunächst KEINE Krankschreibung.
Insofern besteht auch zunächst keine Leistungspflicht der Krankenversicherung für Krankentagegeldleistungen.
Daher stellt sich in diesem Fall die Frage, ob Sie Krankheitssymptome haben, oder ob Sie eine pauschale ärztliche Krankschreibung erhalten.
VORSICHT!
Nur mit einer ärztlichen Krankschreibung sind Sie im Sinne der Krankenversicherung leistungsberechtigt. Wir unterstellen derzeit, dass im Bedarfsfalle ärztliche Krankschreibungen in dieser Ausnahmesituation auf telefonischem Wege zu bekommen sind.
In jedem Fall erhalten Arbeitnehmer aber zunächst die 6-wöchige Gehaltsfortzahlung über den Arbeitgeber. Nach Ablauf dieser 6 Wochen und der ununterbrochenen ärztlichen Krankschreibung, greift dann das Krankentagegeld:
- Bei gesetzlich Krankenversicherten leistet anschließend die Krankenkasse ein Krankengeld in Höhe von rund 80% des bisherigen Nettoeinkommens.
- Bei privat Krankenversicherten leistet anschließend der Krankenversicherer den tariflich vereinbarten Tagessatz.
Wie ist die Krankschreibung bei Selbständigen geregelt?
Auch bei Selbständigen wird analog eine ärztliche Krankschreibung benötigt. Hier ist zu den Leistungen der Krankenversicherung jedoch kaum eine pauschale Aussage möglich, da Selbständige sowohl in der Gesetzlichen, wie auch in der privaten Krankenversicherung eine Gestaltungsfreiheit haben, ab wann die Krankentagegelder geleistet werden. Insofern müsste für Selbständige eine individuelle Prüfung erfolgen.
Sprechen Sie uns bei Rückfragen gern an.
Welche gesetzlichen Regelungen gibt es zum Thema Verdienstausfall durch die Corona-Pandemie?
Wie eben beschrieben, erhalten Arbeitnehmer zunächst pauschal eine 6-wöchige Lohnfortzahlung durch ihren Arbeitgeber. Geregelt ist dies über das zuständige Gesundheitsamt nach § 29 und § 30 Infektionsschutzgesetz, nachdem Menschen behördlich unter Quarantäne gestellt werden können.
Wenn der Betroffene krank ist, gelten die Regeln für eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Diejenigen, die ohne Krankheit vorsorglich unter behördlich angeordneter Quarantäne stehen, haben per Gesetz einen Anspruch auf Verdienstausfall in Höhe ihres Nettoentgeltes.
Den Verdienstausfall übernimmt zunächst der Arbeitgeber (durch die Lohnfortzahlung); innerhalb von drei Monaten kann der Arbeitgeber nach § 56 Infektionsschutzgesetz einen Antrag auf Erstattung der ausgezahlten Beträge stellen.
Auch Selbstständige und Freiberufler gehen nicht leer aus. Nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten erhalten auch sie einen Verdienstausfall ersetzt. Dabei geht die zuständige Behörde von dem Gewinn aus, der im Steuerbescheid für das letzte Kalenderjahr festgestellt wurde. Konkret ist dies im § 56 IfSG geregelt.
Bei Rückfragen zu diesen Themen wenden Sie sich bitte vornehmlich an Ihre Steuerberatung, da dies im Grunde keine versicherungstechnische Beratung darstellt und wir Ihnen insofern weniger behilflich sein können.
Gern empfehlen wir Ihnen auf ausdrücklichen Wunsch einen Steuerberater aus unserem Netzwerk.
Auch zum Thema Kurzarbeit durch die Corona-Pandemie bitten wir Sie sich an Ihren Steuerberater oder Ihren Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden. Eine erste aktuelle, allgemeine Einschätzung der mpls-Steuerberatungsgesellschaft mbH – aus Hamburg haben wir Ihnen zum kostenfreien Download angefügt:
Sind die ärztlichen Behandlungskosten aufgrund der Corona-Viruserkrankung versichert?
Unabhängig davon, ob Sie gesetzlich oder privat Krankenversichert sind, sind natürlich die allgemeinen Behandlungskosten immer versichert, bei Privatversicherten möglicherweise nach Abzug eines vertraglich vereinbarten Selbstbehaltes.
Das Deutsche Gesundheitssystem zählt zu den leistungsstärksten Systemen der Welt und es sieht vor, dass jeder Patient pauschal IMMER eine bestmögliche Behandlung erhält.
Angesichts der teilweise sicherlich deutlich überstrapazierten Krankenhäuser durch die Corona-Pandemie, werden etwaige Zusatzbausteine in der Privaten Krankenvoll- oder Krankenzusatzversicherung (z.B. Einbettzimmer und Chefarztbehandlung) möglicherweise logistisch von Seiten der Krankenhäuser nicht darstellbar sein. Ärgerlich, aber sicherlich für jeden verständlich, angesichts dieser Ausnahmesituation.
Sollte solch ein Fall auftreten, haben Sie als Privatversicherter (auch als GKV-Versicherter mit Zusatzversicherung) als kleinen Trost hinterher einen Anspruch auf entsprechende Ersatzleistungen aus Ihrem Tarif, quasi als kleine Wiedergutmachung.
Was gibt es ansonsten für versicherungstechnische Absicherungen in der derzeitigen Situation?
Berufsunfähigkeitsversicherung
Ihre möglicherweise vorhandene Berufsunfähigkeitsversicherung leistet bei einer vorliegenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 6 Monaten und länger. Sie ist also für drastische und bleibende Erkrankungen gedacht. Insofern angesichts der derzeitigen Krise sicherlich nicht relevant – Prüfungswürdig höchstens dann, wenn Sie nach einer Erkrankung bleibende Schäden zurückbehalten sollten, was nach derzeitiger Informationslage aber nicht zu befürchten ist.
Unfallversicherungen
Zudem haben einige Unfallversicherungen eine so genannte „Infektionsklausel“ enthalten. Demnach wäre der Corona-Virus quasi als „Unfall“ anzusehen. Sollten Sie einen solchen Vertrag haben, sind Leistungsansprüche denkbar: Beispielsweise Leistungen in Form von Tagessätzen als „Unfall-Krankentagegeld“ (zuhause krankgeschrieben; Leistungen allerdings zumeist erst ab dem 43. Tag) oder „Unfall-Krankenhaustagegeld“ (beim Krankenhausaufenthalt; zumeist ab dem 1. Tag).
Lebensversicherungen
Auf das Thema Todesfallschutz durch Lebensversicherungen oder Risikolebensversicherungen möchten wir an dieser Stelle nicht tiefer eingehen. Dazu stellen wir zum geeigneten Zeitpunkt gesonderte Information zur Verfügung.
Sollten Sie aktuell überlegen Ihre Lebensversicherung aus finanziellen Gründen (Arbeitsplatz Verlust, Kurzarbeitergeld, etc.) kündigen zu müssen, sprechen Sie uns unbedingt an. Wir informieren und beraten Sie konzernuabhängig über alle Möglichkeiten die Sie in Ihrer persönlichen Situation haben. Eventuell ist sogar eine komplette Rückabwicklung des Vertrages möglich. Verschenken Sie kein Geld aus der Not heraus. Unsere Dienstleistung ist für Sie zu 100% kostenfrei.
Ihr Team von VersicherungsVergleich-minden.de
Bei jeglichen Rückfragen dazu sprechen Sie uns unbedingt an.
Die Betriebsunterbrechungsversicherung (u.ä. Produkte) für Unternehmer und Firmen sind zumeist gedacht für Betriebsstörungen in Folge von Feuerschäden oder vergleichbaren Störfällen für Unternehmen. Kaum ein Produkt sieht Leistungen für Betriebsstörungen aufgrund eines solchen Szenarios vor, wie wir es gerade weltweit erleben. Auch hierzu stehen wir Ihnen bei Rückfragen natürlich gern zur Verfügung.
Welche Möglichkeiten gibt es bei finanzieller Notlage durch die Corona-Pandemie?
Sollte bei Ihnen im Nachgang zur derzeitigen Krise beispielsweise durch länger anhaltende Kurzarbeit oder gar einer Kündigung möglicherweise ein finanzieller Engpass auftreten, beraten wir Sie natürlich ebenfalls gern. Es gibt bei Produkten der Altersversorgung verschiedene Möglichkeiten einer Beitragsstundung oder einer Herabsetzung der Beitragszahlungen. Hier geben die Versicherer aktuell eine ganze Menge Sonderinformationen raus. Wir prüfen für Sie auch gern eine mögliche Rückabwicklung Ihrer Lebensversicherung, natürlich 100% kostenfrei und ohne Risiko für Sie.
Auch bei vielen Sachversicherungen können, durch die Herausnahme von Bausteinen, in der Regel Kosten reduziert werden.
Bevor Sie also über die Kündigung einzelner Versicherungen nachdenken, sprechen Sie uns bitte an, wir erarbeiten gern gemeinsam mit Ihnen ein individuelles Konzept, wie Ihre Absicherung an die veränderte Situationen optimal anzupassen ist.
Als Sachwalter unserer Kunden stehen wir immer zu 100% auf der Seite unserer Kunden und nicht von Versicherungskonzernen.
Soweit unser erster Überblick über alle möglicherweise relevanten Versicherungsbereiche und zahlreiche Fragen zum Thema der Corona-Pandemie.
Bei jeglichen Rückfragen, oder wenn Sie Absicherungen, Beratung oder Hilfe für spezielle Themen wünschen, sprechen Sie uns gern an.
Bleiben Sie gesund!
Wie können wir Ihnen helfen?
Sie haben Fragen? Bitte hinterlassen Sie uns Ihre Kontaktdaten und wann Sie am besten erreichbar sind, wir kontaktieren Sie schnellstmöglich.